1. Entsorgungssicherheit
- In ReFood-Niederlassungen werden die gesammelten Organikfraktionen sortiert/getrennt und dem gesetzlich zulässigen Verwertungsweg zugeführt. Die jeweils gesetzlichen Regelungen für die Verwendungsmöglichkeiten erfordern entsprechend der aktuellen EU-Kategorisierung eine hohe Flexibilität in der Verarbeitung und Logistik.
- Deutschlandweit werden eigene Fahrzeuge für die Einsammlung der Organikmengen eingesetzt. Dadurch werden eine hohe überregionale Disponibilität bei der Entsorgungsleistung und jederzeit nachvollziehbare Rohwarenströme garantiert.
- Da es ReFood darüber hinaus möglich ist, im Unternehmensverbund der SARIA Bio-Industries und der Rethmann AG & Co., z. B. der Remondis AG & Co. KG und der Rhenus AG & Co. KG auf zahlreiche spezialisierte Unternehmenseinheiten zurückzugreifen – Müllverbrennungsanlagen, Logistikzentren, etc. – kann ReFood jederzeit – auch im Havariefall – eine umfassende Entsorgungs- bzw. Logistiksicherheit gewährleisten.
- Darüber hinaus sichern neben eigenen Kapazitäten zur anaeroben Vergärung und Kompostierung auch eine Anzahl von zugelassenen Biogasanlagen, mit denen feste Vertragsbeziehungen bestehen, die Verwertung als Biogassubstrat.
- Diese Entsorgungsvielfalt wird durch eine Reihe von regionalen Unternehmensbeteiligungen auf ein stabiles Fundament gestellt und bedingt eine große Flexibilität aller zulässigen Verwertungswege. So kann eine jederzeit marktgerechte, preiswerte Entsorgung zugesichert werden.
2. Höchste Verarbeitungssicherheit
Das Ziel: Verwertung vor Beseitigung
Bei der Veredelung von Agrarrohstoffen zu Lebensmitteln und deren Verzehr bleiben Teile der organischen Substanz als Neben- bzw. Reststoffe zurück. Sowohl den Betrieben aus dem Lebensmittelhandel als auch gastronomischen Einrichtungen aller Art muss aus seuchenhygienischen und Umweltschutzgründen und zur Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften eine hygienisch unbedenkliche, kostengünstige und möglichst vollständige Verwertung der Nahrungsmittel- und Speisereste zugesichert werden.
Die „Vernichtung“ von ehemalig hochwertigen Lebensmitteln auf Deponien oder in Müllverbrennungsanlagen kann und darf nur das allerletzte Mittel zum Zweck sein – dies aber nur unter Berücksischtigung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.


