Selbsterklärung
der ReFood GmbH & Co. KG

10. Selbsterklärung nach Richtlinie (EU) 2018/2001

Diese Selbsterklärung gilt für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen für die Biokraftstoffproduktion:
Bei dem gelieferten Abfall bzw. den Reststoffen handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001. Abfall bzw. Reststoff aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen erfüllt die Anforderungen nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Transport inkl. der Handelspapiere werden erfüllt. Liegen Veterinärbescheinigungen vor, werden diese mit den Handelspapieren geführt. Der jeweilige Abfall und Reststoff stammt ausschließlich von dem unterzeichnenden Entstehungsbetrieb und wurde nicht mit anderer Biomasse vermischt. Der Entstehungsbetrieb nimmt keine Abfälle und Reststoffe von einem anderen Entstehungsbetrieb zum Zwecke der Vermischung von Biomasse auf.

Im Fall von Altspeisefetten und -ölen handelt es sich ausschließlich um pflanzliche Altspeisefette und -öle. Es wurde keine Vermischung mit Biomasse anderen Ursprungs vorgenommen. Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Pflanzliches Öl, welches zum Garen oder Frittieren tierischer Erzeugnisse verwendet wurde, könnte unvermeidbare Anteile tierischen Ursprungs enthalten. Diese unvermeidbaren Anteile werden nicht als tierisches Fett/Öl klassifiziert. Den Anforderungen der nationalen Abfallgesetzgebung im Hinblick auf Abfallvermeidung und Abfallmanagement wird Folge geleistet.

Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Kontrolleure der anerkannten Zertifizierungsstellen überprüfen können, ob die relevanten Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass die Kontrolleure der Zertifizierungsstellen zur Beobachtung ihrer Tätigkeit ggf. von BLE-Prüfern begleitet werden. Zu-dem ist REDcert Mitarbeitern wie auch von REDcert anerkannten Auditoren die Durchführung einer Sonderkontrolle bzw. eines Witnessaudits zu gewähren.