Selbsterklärung
der ReFood GmbH & Co. KG
10. Selbsterklärung nach Richtlinie (EU) 2018/2001
Diese Selbsterklärung gilt für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen für die Biokraftstoffproduktion:
Bei dem gelieferten Abfall bzw. den Reststoffen handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001. Abfall bzw. Reststoff aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen erfüllt die Anforderungen nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Vorschriften für die