Selbsterklärung
der ReFood GmbH & Co. KG

10. Selbsterklärung zur Nachhaltigkeit von Biomasse gemäß der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001

Diese Selbsterklärung gilt für die Lieferung von Abfällen oder Reststoffen und Altspeiseöl für die Biokraftstoffproduktion:

Bei dem gelieferten Abfall bzw. den Reststoffen handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001 / RED III. Die Abfälle oder Reststoffe stammen nicht von landwirtschaftlichen Flächen und daher nicht direkt aus der Erzeugung von landwirtschaftlicher Biomasse gemäß der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001 Artikel 29 (2) (z. B. Ernterückstände). Bei dem gelieferten Material handelt es sich um Reststoffe aus der Verarbeitung von Biomasse aus der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft oder der Aquakultur (z. B. Gülle, Gastronomiebereich, Lebensmittelhandel sowie Lebensmittelproduktion).

Die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Transport inkl. der Handelspapiere werden erfüllt. Liegen Veterinärbescheinigungen vor, werden diese mit den Handelspapieren geführt.
Der jeweilige Abfall und Reststoff stammt ausschließlich von dem unterzeichnenden Entstehungsbetrieb und wurde nicht mit anderer Biomasse vermischt. Der Entstehungsbetrieb nimmt keine Abfälle und Reststoffe von einem anderen Entstehungsbetrieb zum Zwecke der Vermischung von Biomasse auf. Die Vorgaben dieses Absatzes gelten auch im Fall von Altspeiseöl.

Geliefertes Altspeiseöl stammt vollständig aus Pflanzenöl. Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Pflanzenöl, das zum Braten oder Frittieren von Fleisch verwendet wurde und daher mit tierischen Bestandteilen kontaminiert sein kann, wird nicht als tierischen Ursprungs eingestuft. Tierisches Fett gilt in einigen Mitgliedstaaten nicht als Biomasse. Biokraftstoff, der aus einem Rohstoff tierischen Ursprungs hergestellt wurde, ist in diesen Mitgliedstaaten daher möglicherweise nicht auf die Biokraftstoffquote anrechenbar.

Den Anforderungen der nationalen Abfallgesetzgebung im Hinblick auf Abfallvermeidung und Abfallmanagement wird Folge geleistet.

Anmerkung: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Kontrolleure der anerkannten Zertifizierungsstellen überprüfen können, ob die relevanten Anforderungen der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass die Auditoren der Zertifizierungsstellen zur Beobachtung ihrer Tätigkeit ggf. von einer zuständigen Stelle begleitet werden. Zudem ist REDcert Mitarbeitern wie auch von REDcert anerkannten Auditoren die Durchführung eines Sonder- bzw. Witness-Audits zu gewähren.

Bei begründeten Zweifeln an der Beschaffenheit der deklarierten Abfälle und Reststoffe ist der Auditor berechtigt, Proben zu entnehmen und von einem unabhängigen Labor analysieren zu lassen.